frozen scallops on ice

Die zahlreichen Vorteile von tiefgekühltem Fisch


Fisch und Meeresfrüchte sind eine Lebensmittelkategorie, die sich in einer sich ständig verändernden Verbraucherlandschaft weiterhin sehr gut...
Mehr lesen

Salmon

Mehr als nur Kopfschmerzen: Seeläuse und ihre erheblichen Auswirkungen auf die Lachszucht


Die Lachszucht ist ein sehr großes Geschäft. Die Branche, die eines der beliebtesten Proteine der Welt liefert, ist in den letzten 25 Jahren mit...
Mehr lesen

Plastic crisis ocean

Wie der Fisch- und Meeresfrüchtesektor die Kunststoffkrise angeht


Die COVID-19-Pandemie beherrscht nach wie vor unser direktes Denken und Handeln. Es ist aber noch gar nicht so lange her, dass die...
Mehr lesen


Geschäftsgelegenheiten im Rahmen der Abgabenbegünstigung zur ‘besonderen Verwendung’ 3 Minuten

  Nov 24, 2014

Mit dem Formular T5 zur Abgabenbegünstigung für besondere Zwecke kann belegt werden, dass Produkte, die für einen ermäßigten Einfuhrabgabesatz oder eine Abgabenbefreiung in Frage kommen, wie beispielsweise bestimmte Fischprodukte und Meeresfrüchte (siehe den vorherigen Blog ‚Keine Probleme mehr mit der Abgabebegünstigung zur besonderen Verwendung’), tatsächlich verarbeitet und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ihrer vorgeschriebenen, besonderen Verwendung zugeführt wurden.

Folgende Unternehmen können von der Befreiung profitieren:

  • Importeure/Händler mit Sitz in der EU;
  • Importeure, die selbst die Waren ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zuführen;
  • Importeure, die teilweise die Verarbeitung von Waren zur Endverwendung durchführen und sie dann an andere Unternehmen weitergeben, die für die Verarbeitung zur Endverwendung eine Zulassung besitzen; und
  • Importeure, die selbst keine Verarbeitung zur Endverwendung durchführen und stattdessen die Waren an andere autorisierte Unternehmen weiterleiten, die dann die Waren der vorgeschriebenen Endverwendung zuführen.

LIZENZVERGABE UND -BEWILLIGUNG
Um eine T5-Lizenz zur Abgabenbegünstigung zu erhalten, muss sich der Fischimporteur mit seiner örtlichen Zollbehörde in Verbindung setzen. Belgische Importeure beispielsweise sollten die Zollbehörde in Brüssel kontaktieren. Die Lizenz kann grundsätzlich immer vom Hauptsitz der Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden.

Im Anschluss an die Bewerbung besuchen Zollbeamte Firmengelände und Geschäftsräume des Importeurs, um die Verarbeitungsverfahren zu inspizieren und die dazugehörigen Mitarbeiter zu befragen. Wird die Lizenzvergabe genehmigt, dauert es etwa noch vier bis fünf Wochen bis zur endgültigen Erteilung.

Es gibt drei Hauptarten der Zulassung zur ‘besonderen Verwendung’:
1. Nationale Zulassung – ihr Inhaber kann nur in seinem eigenen Mitgliedsstaat von der Abgabenbefreiung profitieren.
2. Einfache Zulassung – der Händler kann in mehr als einem Mitgliedstaat von der Abgabenbefreiung profitieren.
3. Kombinierte Zulassung – der Händler kann von der Abgabenbefreiung zur besonderen Verwendung und zusätzlich noch von anderen Zollverfahren profitieren, wie zum Beispiel aktive und passive Veredelung oder Zolllagerung.

BEWERBUNGSVERFAHREN
Bewerbungen für eine einfache Zulassung verwenden das Standardformular, das grundsätzlich bei dem Mitgliedsstaat einzureichen ist, in dem sich die Hauptbuchhaltung des Fischimporteurs befindet. Befindet sich die Hauptbuchhaltung eines Unternehmens beispielsweise in Frankreich, kann sich das Unternehmen darum bewerben, dass auch ein anderer Mitgliedsstaat oder andere staaten in seine französische Zulassung aufgenommen wird bzw. werden. In gleicher Weise kann sich dann ein Unternehmen, dessen Hauptbuchhaltung sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet, bei seinem Hauptzollamt darum bewerben, dass auch Frankreich in seine Zulassung aufgenommen wird.
Bei Bewerbungen für eine kombinierte Zulassung ist auf dem Standardformular der Abschnitt „Wirtschaftliche Abläufe“ auszufüllen. Der Händler muss angeben, welche Art von Gütern in jedes Verfahren eingebracht und dort verwendet werden sollen. Diese Informationen werden dann auf der Zulassung detailliert angegeben.
Eine Zulassung ist normalerweise für drei Jahre gültig.

WARENTRANSFER
Der Transfer von Waren zur besonderen Verwendung kann zwischen verschiedenen Orten, die in der Zulassung angegeben sind, vorgenommen werden, ohne dass dazu weitere Zollformalitäten erforderlich sind. Außerdem können Waren, die unter Endverwendungskontrolle stehen, von einem Zulassungsinhaber (dem Transferunternehmen) zu einem anderen Zulassungsinhaber (dem erwerbenden Unternehmen) transportiert werden. Alle transferierten Waren müssen jedoch für die vorgeschriebene, besondere Verwendung bestimmt sein und mit dem begrenzten Zeitrahmen übereinstimmen, der in der Zulassung angegeben ist. Der zulässige Zeitraum darf unter bestimmten Umständen auch überschritten werden.

Der Warentransfer zwischen zwei Zulassungsinhabern innerhalb eines Mitgliedsstaats kann ohne weitere Zollformalitäten durchgeführt werden, wenn ein einfaches Transferverfahren mit normalen Handelsunterlagen zur Anwendung kommt. Sollen jedoch Waren von einem Zulassungsinhaber zu einem Zulassungsinhaber in einem anderen Mitgliedsstaat transportiert werden, und wurde vom Zoll noch keine einfache Transferzulassung erteilt, dann muss das T5-Verfahren zur Transitkontrolle zur Anwendung kommen. Die Maßnahmen, die dann im Einzelnen für den Warentransfer erforderlich sind, werden in der Zulassung genau beschrieben.

Es sollte auch noch darauf hingewiesen werden, dass alle Unterlagen ausreichend detaillierte Angaben enthalten müssen, anhand derer der Zoll bestätigen kann, dass die Waren tatsächlich der vorgeschriebenen, besonderen Verwendung zugeführt wurden. In diesen Informationen sollten Angaben zur gesamten Lieferkette enthalten sein, also Standorte, Daten, Werte, Mengen etc., angefangen vom Erhalt der Waren, über die Verarbeitung bis hin zur endgültigen Verwendung. Außerdem sollten auch alle Nebenprodukte angegeben sein, die durch die Verarbeitung entstehen. Diese Unterlagen müssen zu Prüfzwecken immer verfügbar gehalten und außerdem für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Ende desjenigen Jahres, in welchem die Waren nicht mehr der Endverwendungskontrolle unterliegen.

  • Die Bedingungen der Begünstigungsberechtigung von Fisch können sich aufgrund von Quotenanpassungen und Zollaussetzungen immer wieder ändern. Es empfiehlt sich daher, dass Händler und Importeure sich regelmäßig bei der Obersten Zollbehörde ihres Landes über den neuesten Stand informieren, um den geltenden Vorschriften immer entsprechen zu können.

Comments