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Keine Probleme mehr mit der ‚Abgabebegünstigung zur besonderen Verwendung’ 3 Minuten

  Nov 07, 2014

Der Warenimport in die EU wird durch eine Reihe von Maßnahmen reguliert, die alle darauf abzielen, Unternehmen aus Mitgliedsstaaten mit Unternehmen aus anderen Weltgegenden auf eine gemeinsame Basis zu stellen. Ein wichtiges Instrument dabei stellt die „Abgabebegünstigung im Rahmen der besonderen Verwendung“ („End-Use Relief”) dar, das einen ermäßigten Einfuhrabgabesatz oder eine Abgabenbefreiung für eine kleine Anzahl von Produkten ermöglicht, die unter Zollüberwachung nur für bestimmte Zwecke und nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums verwendet werden dürfen.
Im Wesentlichen kann diese Begünstigung auf bestimmte EU-Importe angewandt werden, die dort verarbeitet werden oder in bestimmter Weise zum Einsatz kommen. Die Begünstigung kann sowohl von natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, sei es, indem sie im eigenen Namen handeln oder eine Nicht-EU-Körperschaft repräsentieren.
Zur berechtigten Inanspruchnahme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Begünstigung muss genehmigt sein; die Waren müssen zugelassen sein; die Waren müssen ihrer vorgeschriebenen Verwendung innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zugeführt werden; und der Empfänger der Begünstigung muss nachweisen können, dass die Waren auch tatsächlich zur vorgeschriebenen Verwendung gelangt sind.
Sollten die Waren nicht wie vorgeschrieben verwendet werden, ist eine Zollgebühr fällig, die dann von den Zollbehörden eingefordert wird.
Mit dem “T5”-Formular kann belegt werden, dass die Waren tatsächlich ihren Bestimmungsort erreicht und die angegebenen Verarbeitungs- oder Bearbeitungsprozesse durchlaufen haben oder der Endverwendung zugeführt wurden, für die die Genehmigung ursprünglich erteilt wurde. Das Formular ermöglicht außerdem, dass der Warentransfer von der Begünstigung profitieren kann, ohne dass weitere Zollformalitäten erforderlich wären.

BEGÜNSTIGUNGSBERECHTIGUNG VON FISCH

Auch bestimmte Fischprodukte gehören zu den Waren, die begünstigungsberechtigt sind. So kann auch Pittmann Seafoods einige Fischarten nach diesem Verfahren importieren, wie zum Beispiel Hummerfleisch und Kabeljau, Hoki und Seehechtfilets. Einmal in Europa angelangt, werden diese Produkte dann zu ihren marktgerechten Formaten weiterverarbeitet.
Um begünstigungsberechtigt zu sein, müssen sich die Produkte in eine von zwei Kategorien einordnen lassen: Fisch für die Verarbeitung oder Fisch für die industrielle Herstellung von Produkten, die im sogenannten *“Harmonisierten System“ (HS) unter der Nummer 1604 aufgelistet sind. Diese Liste beinhaltet im Wesentlichen folgende Produkte:
• Fisch, der gekocht oder auf andere Weise bearbeitet oder konserviert wurde, wie zum Beispiel panierte Fischfilets oder im Teigmantel, oder auch gekochter oder marinierter Thunfisch;
• Fisch, der gekocht, gedünstet, gegrillt, gebraten oder anderweitig zubereitet wurde;
• Fisch, der in Essig, Öl, Fischmarinaden, Fischsauce und Fischpasten zubereitet oder konserviert wurde;
• Fisch oder Fischteile, die mit anderen Verfahren bearbeitet oder konserviert wurden als wie sie unter den HS-Nummern 0302 bis 0305 beschrieben sind, also zum Beispiel fein homogenisierter Fisch, pasteurisierter oder sterilisierter Fisch;
• Bestimmte Nahrungszubereitungen, die Fisch enthalten und
• Kaviar und seine Ersatzformen.
Zu den Produkten, die nicht begünstigungsberechtigt sind, zählen Fisch, der aufgetaut, in Steaks geschnitten, glasiert und vakuumverpackt wurde, geräucherter Fisch, der vor oder während der Räucherung womöglich gekocht wurde und Lachs, der zerkleinert und mit Mayonnaise vermischt wurde (wie er z. B. in Lachsbrötchen zu finden ist, die in großen Supermärkten verkauft werden), es sei denn der Lachsanteil liegt über 20 Prozent.

BEGÜNSTIGUNGSBERECHTIGUNG VON KRABBEN

Auch Krabben oder Garnelen können eine Abgabebegünstigung erhalten. Allerdings müssen Produkte, die unter der HS-Nummer 0306 aufgeführt sind, einen industriellen Prozess durchlaufen, nach dessen Abschluss sie mit der HS-Nummer 1605 eingestuft werden können. Konkret bedeutet das, die Krabben müssten in Teigwaren, Currygerichte etc. eingearbeitet sein.
Darüber hinaus sind auch Hersteller von Krabbensandwiches begünstigungsberechtigt, die für die Weiterlieferung produzieren – also für Supermärkte, Einzelhandelsgeschäfte oder gastronomische Dienstleister. Wird das Sandwich jedoch erst im Einzelhandel oder im Catering-Service zubereitet, sind die Voraussetzungen für eine Begünstigungsberechtigung nicht mehr gegeben. Gleiches gilt auch für Arbeitsvorgänge, bei denen Krabben lediglich abgekühlt, eingefroren oder verglast werden.

DAS KLEINGEDRUCKTE

Händler und Importeure sollten jedoch nie vergessen, dass eine Abgabebefreiungsberechtigung keine Befreiung von anderen Einfuhrgebühren darstellt, die auf importiere Waren erhoben werden, wie etwa Zollgebühren, Antidumpingzoll und Mehrwertsteuer (VAT).
Ebenso können sich die Bedingungen der Begünstigungsberechtigung von Fisch aufgrund von Quotenanpassungen und Zollaussetzungen immer wieder ändern. Es empfiehlt sich daher, dass Händler bzw. Importeure sich regelmäßig bei der Obersten Zollbehörde ihres Landes über den neuesten Stand informieren, um den geltenden Vorschriften immer entsprechen zu können.
Das „Harmonisierte System“ (HS) ist ein Warenklassifizierungssystem, mit Hilfe dessen Warenartikel im Wesentlichen nach ihrer Materialbeschaffenheit bestimmt werden. Die HS-Kennzahl wird bei der Berechnung von Zollgebühren benutzt und dient der Sammlung von internationalen Handelsstatistiken als Grundlage. Um nähere Informationen zu erhalten, besuchen Sie bitte www.hscode.org


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